Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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AGB DER NOVEXX SOLUTIONS GMBH (“Novexx Solutions”)

§ 1 Geltung

1. Alle Lieferungen und Leistungen von Novexx Solutions erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).

2. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Besteller“) wird ausgeschlossen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, gleich ob mündlich, schriftlich, persönlich oder per e-Mail, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch Novexx Solutions. Dies gilt auch dann, wenn Novexx Solutions in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB von Novexx Solutions abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, ohne den entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Bestellers erneut zu widersprechen.

§ 2 Vertragsschluß, Auftragsbestätigung

1. Die Angebote von Novexx Solutions sind freibleibend. Novexx Solutions ist an ihre Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls gelten sie als Einladung zur Abgabe von Angeboten. In solchen Fällen bedarf es zum Zustandekommen eines Vertrages der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch Novexx Solutions.

2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Novexx Solutions maßgebend. Auftragsbestätigungen von Novexx Solutions erfolgen, soweit Novexx Solutions von Dritten gefertigte Waren liefert, unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.

3. Auskünfte, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben, Maße und Gewichte der Vertragsware, sowie mündliche Nebenabreden und Zusicherungen, auch der Mitarbeiter und Vertreter von Novexx Solutions, sind freibleibend und bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Novexx Solutions.

4. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Besteller nicht unzumutbar sind.

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

1. Angegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Novexx Solutions ist zu einer Lieferung vor einem angegebenen Liefertermin berechtigt.

2. Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht erst zu, wenn eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten wird. Als angemessen gilt für Lieferung per Luftfracht eine Nachfrist von vier Wochen, bei Seefracht sieben Wochen in allen anderen Fällen mindestens zwei Wochen, beginnend mit dem Ablauf der verbindlichen Lieferfrist. Obiges findet nur Anwendung für Standardwaren und –Teile.

3. Im Falle jeglichen leicht fahrlässig verursachten Lieferverzugs ist der Schadensersatzanspruch nach § 286 BGB auf höchstens 5 % des Gesamtpreises der Produkte, mit deren Lieferung sich Novexx Solutions in Verzug befindet, begrenzt.

4. Novexx Solutions ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies für den Vertragspartner wirtschaftlich zumutbar ist. Auch bei Teillieferungen wird der Preis für die gelieferten Waren mit Lieferung und Zugang der Rechnung zur Bezahlung fällig.

5. Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, daß Novexx Solutions ausnahmsweise gemäß separater Vereinbarung die Versendungskosten übernimmt. Falls keine bestimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt Novexx Solutions die Auswahl eines geeigneten Spediteurs.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Eching (Deutschland) (Incoterm: FCA). Hinzu kommen Kosten für Klischees,Werkzeuge, Montage, Installation, Schulung, Konfektionierungsarbeiten oder sonstige Nebenleistungen, die zu den zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Preisen ausgeführt werden.

2. Novexx Solutions ist jederzeit berechtigt, vom Besteller Vorauszahlungen zu verlangen.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von Novexx Solutions grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Reparatur- und Serviceleistungen sind die Rechnungen von Novexx Solutions innerhalb von acht Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung von Novexx Solutions, die nach Ende der Leistungszeit bei Nichtzahlung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Besteller auch 30 (dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.

5. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers ist Novexx Solutions unbeschadet ihrer sonstigen oder weitergehenden Rechte berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 p. a. zu verlangen. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, daß Novexx Solutions ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder Novexx Solutions‘s Schaden wesentlich niedriger ist als die oben aufgeführten Verzugszinsen.

6. Sollte der Besteller mit Zahlungen aus einem Vertrag in Verzug sein, hat Novexx Solutions das Recht, die Lieferung von Waren an den Besteller bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen zurückzuhalten. In diesem Fall ist Novexx Solutions auch berechtigt, den gesamten Vertrag mittels schriftlicher Kündigung (Rücktritt) an den Besteller zu beenden. Mit Beendigung des Vertrages werden sämtliche Verbindlichkeiten, die der Besteller gegenüber Novexx Solutions hat, sofort fällig und zahlbar. Novexx Solutions wird von seiner vertraglichen Verpflichtung, den Besteller mit Waren zu beliefern, frei.

7. Soweit schriftlich Ratenzahlung bewilligt worden ist, wird die Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate länger als einen Monat in Rückstand gerät oder zum dritten Male die Raten nicht vollständig und/oder unpünktlich zahlt, sofern er diese Verzögerung zu vertreten hat.

8. Die Aufrechnung oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller im übrigen nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Gewährleistung

1. Novexx Solutions gewährleistet, daß die gelieferten Waren bei üblichem Gebrauch und vertragsgemäßer Bedienung frei von Fabrikationsfehlern sind. Der zeitliche Umfang der Gewährleistung beträgt 12 Monate ab dem ersten Liefertermin, sollte ein Materialfehler in diesem Zeitraum objektiv gegeben sein, ist Novexx Solutions nach seiner Wahl zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

2. Abweichungen in Verarbeitung, Ausführung und Material sowie beim Druck in der Farbigkeit, bei Stand und im Ergebnis können produkt- und produktionsbedingt vorkommen. Maßabweichungen bis zu 5% können aus technischen Gründen gegeben sein, diese werden vom Besteller genehmigt und stellen keinen Gewährleistungsfall oder Reklamationsgrund für die Gesamtbestellung dar. Geringe Farbabweichungen innerhalb einer Lieferung sind produktionsbedingt und müssen vom Besteller akzeptiert werden. Bei identischen Nachbestellungen sind Maß- und/oder Farbabweichungen zu vorherigen Serien drucktechnisch und materialbedingt nicht ausgeschlossen und stellen ebenso keinen Gewährleistungsfall dar. Minder- und/oder Übermengenlieferung bis zu 10% gelten als genehmigt und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

3. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Lieferung Novexx Solutions schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind Novexx Solutions unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

4. Nach dem endgültigen Fehlschlagen oder bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberu?hrt.

5. Der Besteller soll selbst die Verwendungsfähigkeit des jeweiligen Produkts unabhängig prüfen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft gilt der § 377 HGB. Die Gewährleistung umfaßt nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistungs- ansprüche bestehen nicht für Waren und Teile die der natürlichen Abnützung unterliegen. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Besteller Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder der Besteller oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Waren eingegriffen oder hieran Änderungen vorgenommen haben oder Verbrauchsmaterialien verwandt worden sind, die nicht den Spezifikationen der Ware entsprechen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Schäden, die durch den Betrieb der Ware zusammen mit solchen Geräten oder Programmen entstehen, die mit der Ware nicht kompatibel sind, es sei denn, Novexx Solutions hat die Kompatibilität ausdrücklich schriftlich zugesagt.

6. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

§ 6 Haftungsbeschränkungen (Haftungsausschluß und –begrenzung)

1. Außer im Falle einer Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise haftet Novexx Solutions nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

2. Bei Vorliegen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, oder bei Vorliegen einer grob fahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht leitende Angestellte oder Organe) ist die Haftung von Novexx Solutions auf den vertragstypischen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn haftet Novexx Solutions nicht, soweit die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten durch Mitarbeiter oder Beauftragte erfolgte, die nicht Organe oder leitende Angestellte von Novexx Solutions sind, oder die Verletzung der wesentlichen Vertragspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte.

4. Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren spätestens nach zwei Jahren (falls der Besteller ein Unternehmen ist: nach einem Jahr) von dem Zeitpunkt, in welchem der Besteller Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht in den Fällen deliktischer, auf Arglist oder auf Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen zurückzuführender Gewährleistungsansprüche.

5. Außer in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für anfängliche Unmöglichkeit oder für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund.

6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von Novexx Solutions.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Novexx Solutions behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Zahlungsansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller oder mit ihm verbundener Unternehmen vor.

2. Novexx Solutions ermächtigt den Besteller und mit ihm verbundene Unternehmen, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, über die Ware zu verfügen. Er tritt Novexx Solutions jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Novexx Solutions, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Novexx Solutions verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist solches aber der Fall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, kann Novexx Solutions verlangen, daß der Besteller Novexx Solutions die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Diese Vorausabtretung umfaßt die erworbene Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle Forderungssurrogate.

Andere Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet und verpflichten zum Schadenersatz.

3. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist Novexx Solutions nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, so daß die Ansprüche von Novexx Solutions im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt unbenommen.

4. Der Besteller ist verpflichtet, bei eventuellen Pfändungen durch Dritte auf die Rechte von Novexx Solutions hinzuweisen und Novexx Solutions unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Novexx Solutions die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Novexx Solutions entstandenen Aufwand.

5. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

§ 8 Höhere Gewalt

1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignissen, die von Novexx Solutions nicht zu vertreten sind, ihr die Leistung aber gleichwohl unmöglich machen oder verzögern – etwa nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Personalmangel, Rohstoff- und Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, beho?rdliche Anordnungen usw. – berechtigen Novexx Solutions – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen -, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Das gilt auch, wenn die Verzögerung bei Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintritt. Novexx Solutions verpflichtet sich, seine Vorlieferanten sorgfältig auszuwählen.

2. Im Falle der Verzögerung der Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt wird Novexx Solutions Beginn und Ende der zugrunde liegenden Ereignisse dem Besteller mitteilen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer mehr als drei Monaten dauernden Behinderung kann auch Novexx Solutions vom Vertrag zurücktreten, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers angemessen erscheint. Sofern eine solche Teillieferung für den Besteller unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Novexx Solutions kein Interesse mehr bietet, kann er insgesamt vom Vertrag zurücktreten.

§ 9 Haftungsfreistellung Rechte Dritte

1. Novexx Solutions kann nicht umfassend prüfen und garantieren, dass durch die vom Besteller in Auftrag gegebene Ware die Markenschutzrechte Dritter, gewerbliche Schutzrecht und/oder Urheberrechte Dritter verletzt werden. Die Prüfung von Rechten Dritter obliegt allein dem Besteller, der Novexx Solutions mit Auftragserteilung ausdrücklich von jeglicher Haftung freistellt. Ansprüche jedweder Art und hieraus resultierende Kosten aus der Verletzung von Rechten Dritter können nicht gegen Novexx Solutions, sondern allein gegen den Besteller geltend gemacht werden. Soweit eine Verletzung der Rechte Dritter für Novexx Solutions erkennbar ist, wird Novexx Solutions den Besteller unverzüglich hiervon Mittelung machen.

§10 Vermögensverschlechterung des Bestellers, Vertragsbeendigung

1. Wird der Besteller nach Vertragsschluß zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder entstehen nach Vertragsschluß Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich beeinträchtigen, kann Novexx Solutions ihre Lieferung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder der Besteller Sicherheit für sie geleistet hat. Gleiches gilt, sofern Novexx Solutions die die wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers stützenden Tatsachen ohne Verschulden erst nach Vertragsschluß bekannt werden, selbst wenn sie bereits vor Vertragsschluß vorlagen.

2. Bewirkt der Besteller die Gegenleistung nicht innerhalb angemessener Zeit und stellt er innerhalb angemessener Zeit auch keine Sicherheiten für seine Gegenleistung, ist Novexx Solutions berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, daß Novexx Solutions ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist.

§ 11 Schlußbestimmungen

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen und die Zahlung des Entgelts ist Eching (Deutschland).

2. Der Besteller darf Rechte gegenüber Novexx Solutions nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung auf Dritte übertragen.

3. Verträge zwischen Novexx Solutions und dem Besteller unterliegen deutschem Recht unter Ausschluß des internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge betreffend den internationalen Wareneinkauf (CISG) findet keine Anwendung.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie Wechsel- und Scheckklagen ist der Sitz von Novexx Solutions. Dies gilt nicht für das gerichtliche Mahnverfahren. Novexx Solutions behält sich vor, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist durch eine entsprechende Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahe kommt.

Version 2.0, 22. Juli 2022

AGB DER NOVEXX SOLUTIONS GMBH für PID 3SIXTY (Software)

§ 1 Präambel

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) werden mit Einbeziehung Vertragsbestandteil aller Verträge des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern („Kunde/n“). Die AGB enthalten den allgemeinen Teil der anwendbaren Geschäftsbedingungen. Sie werden ergänzt durch die jeweils im Angebot benannten Ergänzungsbedingungen, die Einzelheiten zu den betreffenden Vertragspflichten regeln.

§ 2 Allgemeines

2.1 Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden („Vertrag“) besteht (i) aus der individuell zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer vereinbarten Beauftragung, in der Regel dokumentiert in Form eines vom Kunden freigegebenen Angebotes sowie (ii) der Leistungsbeschreibung, (iii) den vorliegenden AGB sowie (iv) den im Angebot jeweils für anwendbar erklärten Ergänzungsbedingungen. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen der individuellen Beauftragung, inklusive ihrer Anlagen, den AGB vor.

2.2 Die Regelungen dieser AGB gelten für sämtliche Leistungserbringungen des Auftragnehmers.

2.3 Von diesen AGB und/oder sonstigen Inhalten des jeweiligen Vertrages abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Regelungen, die nicht vom Auftragnehmer unterzeichnet worden sind, sind nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt insbesondere für allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden. Änderungen der AGB und/oder sonstiger Inhalte des Vertrages bedürfen Schriftform. Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt.

2.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die Textform des § 126b BGB (z.B. E-Mail) ist hierfür nicht ausreichend.

2.5 Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, soweit sie nicht vertraglich abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.6 Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch solche Regelungen ersetzen, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommen, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.

2.7 Der Auftragnehmer kann (erstmalig 12 Monate nach Vertragsabschluss) einzelne Regelungen der (auch ergänzenden) Vertragsbedingungen ändern, insbesondere solche zur Vergütung (allerdings bei Preisanhebungen nur bis zu 10% pro Kalenderjahr). Die Änderungen werden dem Kunden gegenüber nur wirksam, wenn sie ihm schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt worden sind und dieser ihnen nicht schriftlich oder per E-Mail binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprochen hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, so wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Werden einzelne Regelungen des Vertrages geändert und übt der Kunde sein obiges Widerspruchsrecht aus, so gilt das folgende: Informiert der Auftragnehmer den Kunden auf seinen Widerspruch hin, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die geänderten Regelungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Informierung von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Der Auftragnehmer weist den Kunden in der Mitteilung auf die Bedeutung der Nichtausübung des Kündigungsrechtes hin.

§ 3 Leistungserbringung

3.1 Die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung. Der Auftragnehmer wird zur Leistungserbringung fachlich und technisch qualifiziertes Personal einsetzen.

3.2 Technische oder sonstige Normen gelten nur, soweit sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt sind.

3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte als Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen bei der Leistungserbringung einzusetzen. Er verpflichtet sich, dass keine Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und entsprechende Nachfolgevorschriften eingesetzt werden.

3.4 Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden schriftlich als verbindlich vereinbart sind.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Vergütung richtet sich nach der im Angebot angegebenen und vom Kunden freigegebenen Vergütung. Ist keine Vergütung vereinbart, richtet sich diese nach der bei Leistungserbringung gültigen Preisliste vom Auftragnehmer.

4.2 Alle vereinbarten Beträge sind Euro-Beträge und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.3 Ist eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart, gelten primär die im Angebot dokumentierten Abreden. Soweit keine Abrede getroffen wurde, erfolgt eine Abrechnung auf Stunden-Basis, d.h. je angefangene Stunde. Tagespauschalen gelten pro angefangenen Tag, es sei denn, der Zeitaufwand an dem betreffenden Tag beträgt weniger als vier (4) Stunden; im letztgenannten Fall ist eine 0,5-Tagespauschale zu zahlen.

4.4 Soweit eine erfolgsbezogene Tätigkeit vereinbart ist, erfolgt eine Abrechnung nach Fertigstellung und Abnahme, andernfalls nach Ablauf eines jeden Monats bezogenen auf die im zurückliegenden Monat erbrachten Leistungen. Alle Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung auf das in der Rechnung bezeichnete Konto des Auftragnehmers fällig, soweit nicht anderweitig vereinbart.

4.5 Aufwendungen für Spesen werden gegen Nachweis erstattet und sind in die monatliche Abrechnung aufzunehmen. Gleiches gilt für eine Erstattung verauslagter Kosten (z.B. Reise, Übernachtung). Der Auftragnehmer fügt den Rechnungen die entsprechenden Belegkopien bei.

4.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.7 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Leistung in Verzug, ist der Auftragnehmer zur Zurückbehaltung berechtigt. Insgesamt kann der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug gemäß der gesetzlichen Vorschriften Verzugszinsen verlangen. Dies schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden nicht aus.

4.8 Bis zur vollständigen Zahlung behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte im Hinblick auf die gelieferten Werk- und Dienstleistungen vor, insbesondere zur Übertragung etwaiger Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen.

§ 5 Haftung

5.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt in folgenden Fällen:

            – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; sowie

            – bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

5.2 Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt wurde. „Kardinalpflichten“ sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

5.3 Eine Haftung des Auftragnehmers gemäß Ziffer 5.2 besteht jedoch nicht für nicht vorhersehbare, nicht vertragstypische Schäden.

5.4 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten zudem nicht im Falle einer ausdrücklichen Garantieübernahme durch den Auftragnehmer und im Falle der Haftung des Auftragnehmers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Zudem bleibt eine Haftung des Auftragnehmers nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie nach datenschutzrechtlichen Vorschriften unberührt.

5.5 Jede Haftung des Auftragnehmers über das vorstehend in dieser Ziffer 5 Definierte hinaus, ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die Mitarbeiter des Kunden an eigener Gerätschaft verursachen, nachdem der Auftragnehmer via Fernkommunikation Unterstützung bei Wartungsarbeiten oder ähnlichen Maßnahmen leistete.

5.6 Die Regelungen dieser Ziffer 5 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen vom Auftragnehmer, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

5.7 Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistungen nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

§ 6 Höhere Gewalt

6.1 Sofern eine Partei aufgrund von Höherer Gewalt eine Verpflichtung nicht erfüllt oder die Erfüllung verzögert, stellt dies weder eine Verletzung ihrer Verpflichtungen dar noch haftet sie gegenüber der anderen Partei. „Höhere Gewalt“ sind Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegenden Ereignisse, insbesondere Streik, Pandemie, Arbeitskampf, Feuer, Überflutung, Naturereignisse, Krieg, Aufstand, Vandalismus, Sabotage, Invasion, Aufruhr, nationaler Notstand, Piraterie, Überfall, Terroranschläge, Embargos oder Beschränkungen, extreme Wetter- oder Verkehrsbedingungen, vorübergehende Straßensperrungen, Gesetze, Verordnungen, Verfügungen oder andere Rechtshandlungen einer Regierung oder staatlichen Behörde.

6.2 Die den Einfluss von Höherer Gewalt geltend machende Partei teilt der anderen Partei schriftlich unverzüglich den Eintritt und die Beendigung dieses Umstandes mit. Jede Partei ist berechtigt, den jeweiligen Vertrag mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, wenn die Erfüllung des Vertrags wegen Höherer Gewalt für mehr als drei (3) Monate ausgesetzt wird.

§ 7 Verschwiegenheit, Referenz, Datenschutz

7.1 Beide Parteien sind zur Verschwiegenheit über sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Vertrag verpflichtet und sämtliche Daten und Unterlagen so zu verwahren, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis nehmen können. Insbesondere ist über Erfindungen und Schutzrechtsanmeldungen bis zum Tag der Offenlegung strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichten.

7.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gemäß Ziffer 7.1 gelten nicht für Informationen, welche

  • bei Bekanntgabe bereits offenkundig sind oder werden;
  • der Partei, die die Information erhält, bei Erhalt bereits bekannt gewesen sind;
  • eine Partei von einem Dritten erhält, ohne dass dieser Dritte diese Informationen direkt oder indirekt von der anderen Partei erhalten hat;
  • laut Gesetz oder auf Aufforderung einer Steuerbehörde oder auf Anordnung einer zuständigen Behörde, Regierungsstelle oder eines zuständigen Gerichts oder nach den Vorschriften einer Börse, bei der die Aktien einer Partei dieses Vertrages oder einer Holdinggesellschaft einer Partei notiert sind, offen zu legen sind.

7.3 Die Partei, die sich auf die Ausnahmen nach dieser Ziffer 7.2 beruft, trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen.

7.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung nach dieser Ziffer 7 gilt 5 Jahre über die Laufzeit des Vertrages hinaus fort. Die Parteien werden alles nach Treu und Glauben Zumutbare unternehmen, um die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtung auch für den Fall des Ausscheidens von Mitarbeitern zu gewährleisten.

7.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden in seiner Außendarstellung als Referenzkunden zu nennen, um auf die gemeinsame wirtschaftliche Beziehung hinzuweisen. Allein zu diesem Zweck ist der Auftragnehmer berechtigt, den Markennamen, die Firmierung und das Firmenlogo des Kunden auf der eigenen Website sowie in Unternehmenspräsentationen als Kundenreferenz zu veröffentlichen. Der Kunde kann jederzeit durch E-Mail an die Adresse info@pid3sixty.com der obigen Nutzung widersprechen.

7.6 Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf Vertraulichkeit verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers von Ansprüchen Dritter frei. Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsverarbeitung vor und der Auftragnehmer wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragserarbeitung und Weisungen des Kunden beachten, insbesondere auf Anfrage des Kunden einen eigenen, unterzeichneten Vertrag zur Auftragsverarbeitung zur Verfügung stellen. Weisungen außerhalb dieses Vertrages müssen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8 Nutzungsrechte

8.1 Soweit die Ergänzungsbedingungen nichts anderes vorsehen, räumt der Auftragnehmer dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vertragsgegenständlichen Leistungen und Arbeitsergebnisse in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Einsatz für die Laufzeit des Vertrages, das sich auf den jeweiligen Vertragszweck und den vereinbarten Vertragsumfang erstreckt. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung, Vermarktung oder Weiterentwicklung ist nicht gestattet.

8.2 Eine über die Vorgaben in Ziffer 8.1 hinausgehende Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts.

8.3 Soweit Software überlassen wird, darf der Kunde diese nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht verändert oder gelöscht werden.

8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen.

8.5 Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese stets nur vorläufig und durch Auftragnehmer frei widerruflich eingeräumt.

8.6 Der Auftragnehmer kann das Nutzungsrecht des Kunden an den vertraglichen Leistungen und Arbeitsergebnissen widerrufen, wenn dieser in nicht unerheblicher Weise gegen vertragliche Vorgaben zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Auftragnehmer hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Auftragnehmer den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Auftragnehmer die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

§ 9 Change Request

9.1 Der Kunde ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfanges zu verlangen. Eine Änderung des Leistungsumfanges liegt vor, wenn der Auftragnehmer eine andere Leistung als die in dem Vertrag (insbesondere im Statement of Work) festgelegte erbringen soll.

9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Änderungswunsch im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Projekt, zeitliche Verzögerungen sowie die Vor- und Nachteile für das Projekt, insbesondere Gefährdungen der Projektergebnisse, zu bewerten und dem Kunden diese Bewertung unverzüglich schriftlich oder in Textform zu übermitteln. In dieser schriftlichen Mitteilung sind darüber hinaus Alternativen aufzuzeigen, mit deren Hilfe das vom Kunden gewünschte Ergebnis kostengünstiger und/oder effektiver erreicht werden kann.

9.3 Änderungen, die in den Risikobereich des Auftragnehmers fallen, sind nicht gesondert zu vergüten. Die Änderung fällt dann in den Risikobereich des Auftragnehmers, wenn diese sie zu vertreten hat. 

9.4 Liegt ein Fall der Ziffer 9.3 nicht vor, so werden die Vertragspartner auf Grundlage einer für diesen Fall abzuschließenden Änderungs- bzw. Nachtragsvereinbarung eine angemessene Anpassung des Leistungsinhaltes, der Leistungsfristen (soweit dies erforderlich ist) sowie der Vergütung (soweit dies erforderlich ist) vereinbaren. Die Anpassung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Preisliste vom Auftragnehmer. Ohne eine entsprechende Vereinbarung der Vertragspartner verbleibt es in jedem Fall bei den vereinbarten Fristen, der vereinbarten Vergütung und den vereinbarten Leistungsinhalten. Ist für die Prüfung der Auswirkungen des Änderungsverlangens ein erheblicher Aufwand notwendig, so werden sich die Parteien im Hinblick auf eine diesbezügliche Einzelvergütung abstimmen.

§10 Mehrere Leistungsgegenstände

Soweit in einer Beauftragung Leistungen aus verschiedenen Leistungsbereichen (Beratung, Softwareentwicklung, Softwareüberlassung, Softwarepflege, SaaS-Software, Support) in einer Beauftragung bzw. Auftragsbestätigung zusammengefasst werden, dient dies lediglich der administrativen Erleichterung. Gleichwohl handelt es sich um separate Vertragsformen.

§ 11 Schlußbestimmungen

11.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

11.2 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen

11.3 Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.

11.4 Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

Version 1.0, 03. Juni 2024